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PRÄAMBEL (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbliche Buchhalter“ sind
integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische
Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch Gewerbliche Buchhalter (GBH)
in den, u. a. im Berufsleitbild der Gewerblichen Buchhalter dargestellten
Dienstleistungs- & Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten
Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen
nicht.
(3) Der GBH ist berechtigt, den Dienstleistungs-/Beratungsauftrag durch
sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder
gewerbliche-/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise),
durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu
vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen
bei Erfüllung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz
ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Dienstleitungs-/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem GBH, auch ohne dessen besondere
Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des
Dienstleistungs-/Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des GBH ’s
bekannt werden.
§1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart
wurde.
(2) Alle Dienstleitungs-/Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur
dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig
gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen
vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§2 Umfang und Ausführung des Auftrages
Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages wird
vertraglich vereinbart.
§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeits-erklärung
(1) Siehe dazu Präambel-Punkt: (5). Des weiteren hat der Auftraggeber dem GBH
die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte
und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Diese
Vollständigkeitserklärung unterliegt keinerlei Formvorschriften.
§4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu
treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und Mitarbeiter des GBH, zu verhindern. Dies gilt
insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme
von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§5 Berichterstattung
(1) Der GBH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu
erstatten.
(2) Der Auftraggeber und der GBH stimmen überein, dass für den
Dienstleistungs-/Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende
entweder laufende-/ oder einmalige Berichtserstattung als vereinbart gilt.
(3) Gibt der GBH über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung
ab, so haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Für
schriftlich
nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern, haftet der
Berufsberechtigte auch nicht.
§6 Schutz des geistigen Eigentums des GBH/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des
Dienstleistungs-/Beratungsauftrages vom GBH, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe,
Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur
für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und
unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des GBH an
Dritte, dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des GBH dem Dritten
gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des GBH zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den GBH zur fristlosen
Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Dem GBH verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs-/Beratungsleistungen
geistiges Eigentum des GBH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach
Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und
nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe,
auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch
die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht
Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu
leisten.
§7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der GBH ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-/Beratungsleistung zu
beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung
informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern
diese vom GBH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach
Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des GBH.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel,
Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des
Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist,
– das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen,
gelten die Bestimmungen des § 8.
§8 Haftung
(1) Der GBH und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach
den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden
nur im Falle, dass im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für
Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines
datenverarbeitenden Unternehmens, eines Unternehmensberaters, eines
Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt, und der
Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den
Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs, – und Haftungsansprüche
gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
§9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
(1) Der GBH, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten
sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese
Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen
Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den
GBH schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Der GBH darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen
über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung
hiezu besteht.
(4) Die Schweigepflicht des GBH, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen
Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind
Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Der GBH ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages zu verarbeiten, oder
durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der GBH gewährleistet gemäß den Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem
GBH überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen,
Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden
grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§10 Honoraranspruch
(1) Der GBH hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
Dienstleistungs-/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den
Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört dem GBH gleichwohl
das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des
GBH einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere
dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen
verwertbar sind.
(4) Der GBH hat neben der angemessenen Honorarforderung, auch Anspruch auf
Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die
Fertigstellung und-/oder Übergabe seiner Leistungen, von der vollen Befriedigung
seiner Honoraransprüche, sowie Auslagen abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 HGB) wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der GBH im
Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe
seiner noch offenen Forderungen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer
Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei
Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß. Die
Beanstandung der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei offenkundigen
wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
§11 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des
Honorars nach den, zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom
Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie, Berufsgruppe:
„Gewerbliche Buchhalter“ herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für die
Gestaltung von Honoraren im Bereich der Gewerblichen Buchhaltung“.
§12 Sonstiges
(1) Der GBH hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen
herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies
gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem GBH und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der GBH
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
(2) Der GBH bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm
übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den
Auftrag geführten Schriftwechsel nach den Vorschriften des Handelsrechtes über
die gesetzliche Aufbewahrungspflicht auf.
§13 Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche
gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des GBH.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensstandort des GBH
zuständig.
Download der allgemeinen
Geschäftsbedingungen

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